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Privatgutachten

Privatgutachten, auch Parteigutachten genannt, dienen meist als Basis zur weiteren Verhandlung mit Personen bzw. Unternehmen zur Klärung strittiger Sachverhalte. Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist nicht beschränkt.

 

Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es einen Sachverständigen bedarf, einen Sachverständigen zu beauftragen.

Auftraggeber können z.B. sein:

  • Privatpersonen
  • Organisationen
  • Juristische Personen (Anwälte)
  • Firmen (Handwerksbetriebe)
  • Versicherungen
  • Verwaltungen

 

Erstattet ein Sachverständiger ein Privatgutachten, so wird er in der Praxis als außergerichtlich tätiger Gutachter oder als Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als außergerichtlich erstelltes Gutachten.

 

Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für Private erstellt werden – Privatgutachten – und solche, die für Gericht erstellt werden – Gerichtsgutachten.

 

Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, kann das im Vorfeld erstellte und dem Gericht vorgelegte Privatgutachten als Parteivortrag angewendet werden. Selbst wenn es durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstattet wurde, hat es nicht das Gewicht eines durch das Gericht selbst beauftragten Gutachtens.

Trotzdem ist ein Privatgutachten mit Sicherheit keine Fehlinvestition und ohnehin kaum entbehrlich, will man dem Anwalt bzw. dem Gericht eine fachlich begründete Stellungnahme – beispielsweise zu behaupteten Mängeln – vorlegen. Auch wenn das Gericht dann noch selbst einen Sachverständigen einsetzt, muß sich dieser in der Regel auch mit dem privat erstatteten Gutachten auseinandersetzen und in seine Ausführungen miteinbeziehen.