Das selbständige Beweisverfahren (früher Beweissicherungsverfahren) ist ein Verfahren, welches dem eigentlichen Zivilprozess vorgeschaltet werden kann. Es dient der Prozessbeschleunigung, da es eine relativ rasche Beweiserhebung ermöglicht.
Beim selbständigen Beweisverfahren handelt es sich um kein Gerichtsverfahren. Es dient nach seinem gesetzgeberischen zweck der Vermeidung von Prozessen. Es darf nicht bereits ein Streitverfahren (Hauptsacheprozess) der selben Beteiligten bei Gericht anhängig sein, in dem zu den selben Beweisthemen eine Beweisaufnahme angeordnet werden könnte. Wenn das der Fall ist, muss der Sachverständige in diesem Verfahren beauftragt werden.
Das selbständige Beweisverfahren dient zur Beweissicherung. Da ein Rechtsstreit im Allgemeinen über einen langen Zeitraum geführt werden, ist es wichtig, die Beweise im Vorfeld zu sichern um diese bei Gegebenheit auch gerichtlich verwerten zu können. Es wird durch einen beim zuständigen Gericht eingereichten Antrag einer Partei vom Gericht eingeleitet. Liegt kein
Anwaltszwang vor, kann der Antrag vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll erklärt werden.
Das Verfahren hat folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Ein schriftliches Sachverständigengutachten kann nach § 485 Abs.2 ZPO von einer Partei beantragt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass
- der Zustand einer Person oder Zustand oder Wert einer Sache
- die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
- der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird.
Es wird regelmäßig ein schriftliches Gutachten eingeholt. Die Parteien haben Gelegenheit, zum schriftlichen Gutachten Stellung zu nehmen. Sie können Einwendungen erheben,
Ergänzungen des Gutachtens und/oder die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragen.
In der Regel wird der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren nicht angehört.
Werden keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben, endet das selbständige Beweisverfahren mit der Erstattung des schriftlichen Gutachtens.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens können die Parteien eine Einigung herbeiführen, oder einen Rechtsstreit beginnen.