Sind alle außergerichtlichen Versuche einer Einigung gescheitert und der Gang zum Gericht wurde vollzogen, dann sind es die Sachverständigen welche den Gerichten als neutrale Gutachter helfen. Der Sachverständige wird im Rahmen einer gegebenenfalls notwendig werdenden Beweisaufnahme vom Gericht beauftragt. Seine Aufgaben und Pflichten sind nicht grundsätzlich andere als im selbständigen Beweisverfahren.
Ebenso wie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten eines der wichtigsten Kriterien zur Auswahl von Sachverständigen darstellt, gehört die Unparteilichkeit bei der Gutachtenerstattung zu den Hauptpflichten des Gutachters. Durch seine öffentliche Bestellung und Vereidigung genießt der Sachverständige in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen.
Die ordnungsgemäße Gutachtenerstattung setzt zunächst einmal voraus, dass der Sachverständige stets die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse auf seinem Fachgebiet berücksichtigt. Falls erforderlich, hat er die technischen Vorrichtungen, Messinstrumente usw. einzusetzen, die dem aktuellen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Ausgangspunkt für jedes Gutachten ist die eindeutige Fixierung des Sachverständigenauftrages. Beim gerichtlichen Auftrag ergibt sich das Thema aus dem Beweisschluss des Gerichtes.
Angeforderte Gutachten hat der Sachverständige schriftlich zu erstatten, es sei denn, dass das Gericht darauf verzichtet. Daneben kann es durchaus möglich sein, daß ein Sachverständiger sein Gutachten vor Gericht mündlich vertreten muss.
In den meisten Fällen reicht das schriftlich erstattete Gutachten zur Urteilsfindung aus.